Der Coronavirus, der erstmals im September 2018 in Wuhan, China aufgetreten ist und der sich seit Beginn des Jahres rasant über dem gesamten Erdball verbreitet hat, hält unsere Republik ganz schön auf Trab. Seit Wochen bestimmt der corona-dominierter Alltag unser Leben, egal ob wir einkaufen gehen, einen Spaziergang machen oder sogar zur Arbeit gehen. Überall ist man mit Maßnahmen konfrontiert, welche die Ausbreitung des Virus COVID-19, seine offizielle Bezeichnung, so effizient wie möglich eindämmen soll.
Viele Menschen in Deutschland müssen ihren Alltag entweder vollständig umkrempeln oder zumindest einschränken. Doch es gibt auch sehr viele Menschen, die durch die Corona-Krise beispielsweise ihren Job verloren haben und daher um ihre Existenz fürchten. Natürlich gibt es das Modell der Corona-Kurzarbeit, bei der der Arbeitnehmer seine Anstellung behält, allerdings etwas weniger arbeitet als zuvor. Überflüssig zu erwähnen, dass der Arbeitnehmer natürlich auch dementsprechend weniger Lohn bekommt.
Hierbei sind Existenzängste durchaus begründet, doch der Bund springt mit einem Hilfspaket von einem historischen Ausmaß, dass wirklich alle Menschen – auch die Arbeiterklasse – in diesem schwierigen und unsicheren Zeiten weitestgehend entlasten soll. Dazu gehört natürlich auch die ständige Angst, die Mietkosten irgendwann mal nicht mehr stemmen zu können. Durch Kurzarbeit und auch Kündigungen können sich viele Menschen nicht mal mehr ihre Fixkosten wie beispielsweise die monatliche Miete oder Tilgungsrate für das Haus oder die Wohnung leisten.
In diesem Artikel erfahren Sie, wo das Hilfspaket für Mieter genau aussieht, wo es wirkt und wer es in Anspruch nehmen kann.
Welche Rechte habe ich als Mieter?
Wenn Sie Untermieter einer Wohnung sind und mit Ihrer Miete im Rückstand, dann haben Sie nun bis zu zwei Jahre Zeit, Ihre Mietrückstände zurück zu zahlen. Wenn das nicht geschieht, lebt das Kündigungsrecht des Vermieters automatisch wieder auf. Zudem werden Sie auch von Strom, Gas, Telekommunikation und zum Teil auch Wasser nicht abgeschnitten, wenn Sie diese Fixkosten-Rechnungen krisenbedingt nicht zahlen können. Und wenn Sie als Gewerbebetreibender mieten, dann haben Sie ebenfalls Freiraum, Ihre Mietbeträge nachzuzahlen.
Des weiteren kann Ihnen Ihr Mietvertrag nicht mehr gekündigt werden, wenn sie aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie plötzlich weniger oder gar kein Einkommen mehr beziehen und daher die Miete vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht mehr fristgerecht zahlen können. Auch wenn Sie als Gewerbebetreibender mieten, haben Sie sogar zwei Jahre Zeit, Ihre Mietrückstände nachzuzahlen.